STATUTEN
1. Name und Sitz
Unter dem Namen «Verein erwachsener Autisten» besteht ein Verein mit Sitz in Winterthur im Sinne von
Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
2. Zweck
Der Verein ist ein Verein von Autisten für Autisten. Er verschafft der Stimme von Betroffenen Gehör, dient der
Vernetzung untereinander und sucht die konstruktive Zusammenarbeit mit Menschen und Institutionen, die
sein Anliegen unterstützen. Er hat das Ziel, Betroffene in ihrem beruflichen und privaten Alltag im Sinne einer
Hilfe zur Selbsthilfe zu stärken. Er bildet eine Plattform für den Austausch von Ideen Betroffener. Insbesondere
fördert er Selbsthilfegruppen und unterstützt neue Gruppengründungen. Er stärkt die Position von Betroffenen
in der Zusammenarbeit mit Behörden und Institutionen. Er stärkt die Selbstermächtigung und macht
Öffentlichkeitsarbeit.
3. Mitgliedschaft
Mitglied kann werden, wer den Vereinszweck gutheisst. Es werden folgende Mitgliederkategorien unterschieden:
Aktivmitglieder mit Stimmrecht
Passivmitglieder ohne Stimmrecht
Alle Mitglieder erhalten regelmässig Information.
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand aufgrund eines Aufnahmegesuches. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Der Austritt aus dem Verein kann durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand jederzeit erfolgen.
4. Finanzielle Belange
Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Mitgliederbeiträge und freiwillige Zuwendungen.
Der Verein besteht aus aktiven Einzel- und passiven Einzel- oder Kollektivmitgliedern. Die Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Im Falle einer Auflösung ist
das verbleibende Vereinsvermögen unwiderruflich einer gemeinnützigen Institution mit ähnlicher Zielsetzung
zu vermachen. Ein Rückfall des Vermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Rechnungsjahr ist das
Kalenderjahr.
5. Organisation
Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Kontrollstelle
a) Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen,
auf Beschluss des Vorstandes oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. Die Einladung zur
Mitgliederversammlung hat mindestens drei Wochen im Voraus schriftlich, unter Bekanntgabe der Traktanden,
zu erfolgen. Anträge von Mitgliedern müssen zehn Tage vor der Mitgliederversammlung im Besitz des
Vorstandes sein.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse und entscheidet mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmberechtigten über:
Wahl des Vorstande
Wahl der Kontrollstelle
Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
Höhe der Mitgliederbeiträge
Entlastung für die geschäftsführenden Organe
Alle weiteren Geschäfte, die der Mitgliederversammlung vorgelegt werden
Mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten ist zu entscheiden über
b) Vorstand
Der Vorstand konstituiert sich selbst und entscheidet über die Zeichnungsberechtigung. Er formt die Ziele des
Vereins und überwacht deren Verwirklichung.
c) Kontrollstelle
Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung und liefert dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung
einen schriftlichen Bericht ab.
Winterthur, 4. Dezember 2021